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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schweizer Kunden


1. Allgemeines
Soweit nicht im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, gelten für das von den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis die nachstehend aufgeführten Lieferbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der
Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Ohne entsprechenden Bericht des Bestellers innert 8 Tagen nach Empfang der Auftragsbestätigung gelten die darin aufgeführten Leistungen des Lieferanten als für beide Teile verbindlich.

3. Prospekte und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

4. Preise
Alle Preise verstehen sich rein netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten und alle Arten von Steuern (MWST), Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sind vom Besteller zu tragen.

5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind innert 30 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen am Domizil des Lieferanten zu leisten. Die Zahlungsfrist ist auch einzuhalten, wenn Transport oder Ablieferung der Ware aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zum Eingang des vollen Kaufpreises behält sich der Lieferant das Eigentumsrecht und den Eintrag eines entsprechenden Vorbehalts in öffentlichen Registern vor.

7. Liefertermin
Die im Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Liefertermine sind Richtwerte, welche vom Lieferanten nach Möglichkeit eingehalten werden. Verspätete Lieferungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme, zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Ersatz irgend eines Schadens.

8. Erfüllungsort, Versand, Transport und Versicherung
Erfüllungsort ist das Domizil des Lieferanten. Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen und gehen ausschliesslich zu dessen Lasten.

9. Verpackung
Die Verpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis verrechnet und ohne besondere Vereinbarung nicht zurück genommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurück geschickt werden.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

11. Mängelrüge
Der Besteller hat die Lieferungen sofort nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel innert 8 Tagen schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, widrigenfalls die Sache auch betreffend dieser Mängel als genehmigt gilt.

12. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

13. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Wandlung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.


14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, wobei die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf («Wiener Kaufrecht») ausdrücklich ausgeschlossen wird.
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