Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schweizer Kunden
1. Allgemeines
Soweit nicht im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen
werden, gelten für das von den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis
die nachstehend aufgeführten Lieferbedingungen. Anders lautende
Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom
Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der
Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Ohne entsprechenden Bericht des Bestellers innert 8 Tagen nach Empfang
der Auftragsbestätigung gelten die darin aufgeführten Leistungen des
Lieferanten als für beide Teile verbindlich.
3. Prospekte und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht
verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich,
soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich rein netto, ab Werk, in Schweizerfranken,
ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten und alle Arten von Steuern
(MWST), Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sind vom Besteller zu
tragen.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind innert 30 Tagen nach Eingang der Rechnung beim
Besteller ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren,
Zöllen und dergleichen am Domizil des Lieferanten zu leisten. Die
Zahlungsfrist ist auch einzuhalten, wenn Transport oder Ablieferung der
Ware aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert
oder verunmöglicht werden. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der
Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen
nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zum Eingang des vollen Kaufpreises behält sich der Lieferant das
Eigentumsrecht und den Eintrag eines entsprechenden Vorbehalts in
öffentlichen Registern vor.
7. Liefertermin
Die im Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Liefertermine sind
Richtwerte, welche vom Lieferanten nach Möglichkeit eingehalten werden.
Verspätete Lieferungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme,
zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Ersatz irgend eines Schadens.
8. Erfüllungsort, Versand, Transport und Versicherung
Erfüllungsort ist das Domizil des Lieferanten. Wünsche betreffend
Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig
bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen und gehen
ausschliesslich zu dessen Lasten.
9. Verpackung
Die Verpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis verrechnet und
ohne besondere Vereinbarung nicht zurück genommen. Ist sie jedoch als
Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller
franko an den Abgangsort zurück geschickt werden.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
11. Mängelrüge
Der Besteller hat die Lieferungen sofort nach Erhalt zu prüfen und dem
Lieferanten allfällige Mängel innert 8 Tagen schriftlich und
spezifiziert anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als
genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu
rügen, widrigenfalls die Sache auch betreffend dieser Mängel als
genehmigt gilt.
12. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistung erlischt
vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder
Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel
aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur
Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den
Mangel zu beheben. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile der
Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten
Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis
zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden,
so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
13. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie
Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie
gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.
Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf
Schadenersatz, Minderung, Wandlung des Vertrags oder Rücktritt vom
Vertrag ausgeschlossen.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie
namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen,
entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren
Schäden.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des
Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an
dessen Sitz zu belangen. Das Rechtverhältnis untersteht dem materiellen
schweizerischen Recht, wobei die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf
(«Wiener Kaufrecht») ausdrücklich ausgeschlossen wird.